Hausordnung
für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in 50935 Köln, Stadtwaldgürtel 1,
mit 45 Eigentumswohnungen
- Jeder Bewohner des vorgenannten Hauses gehört der Hausgemeinschaft an.
- Die Beachtung der folgenden Regeln soll dazu beitragen, allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft möglichst angenehme Wohnbedingungen zu schaffen.
I. HÄUSLICHE RUHE
- Das Musizieren, automatische Tonübertragung und die Benutzung sonstiger Geräte, deren Geräusche Zimmerlautstärke überschreiten, können sehr lästig sein.
ES WIRD ZUR GEGENSEITIGEN RÜCKSICHTNAHME ERMAHNT!
- Dies gilt insbesondere für die Zeit zwischen 13 und 15 Uhr und von 22 bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
- Tätigkeiten mit lärmintensiven Geräten dürfen grundsätzlich nicht mehr nach 19 Uhr und an Samstagen nicht nach 13 Uhr durchgeführt werden.
- Im Treppenhaus ist der Geräuschhall besonders stark. Bitte achten Sie darauf, dass Kinder hier nicht lärmen.
II. SORGFALTSPFLICHTEN
- Zum Schutz der Hausbewohner ist die Haustür ab 22 Uhr abgeschlossen zu halten. (gem. Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 2-13 S 127/12) ersatzlos gestrichen)
- Die Tür zum hinteren Ausgang (Container-Auffahrt) soll vom Benutzer jedes Mal abgeschlossen werden.
- Gemeinschaftliche Örtlichkeiten (z. B. Kellereingänge) dürfen nicht zu Lagerzwecken benutzt werden.
- Vor den einzelnen Etagentüren dürfen keine Schuhe und andere Gegenstände abgestellt werden.
- SPERRGUT darf nicht in gemeinschaftlichen Räumen abgestellt werden. Die Abfuhr ist Angelegenheit des jeweiligen Wohnungseigentümers oder Mieters.
- Bitte bringen Sie Blumenbretter und Blumenkästen sachgemäß an und achten Sie darauf, dass die Blumentöpfe nicht herabfallen können und beim Gießen kein Wasser an der Balkonfassade herabläuft oder auf Hausbewohner und Passanten heruntertropft.
- Privat abgestellte Grünpflanzen im Treppenhaus können einen freundlichen Eindruck vermitteln. Das gilt aber nur dann, wenn die Pflanzen entsprechend gepflegt werden. Verdorrte und verschmutzte Pflanzen haben im Treppenhaus nichts zu suchen.
- Wohnungsinhaber, die ihre Wohnung für längere Zeit unbewohnt lassen, sollten aus Sicherheitsgründen einen Schlüssel ihrer Wohnung bei einer Person ihres Vertrauens deponieren, damit im Notfall auch bei Abwesenheit die Wohnung zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden betreten werden kann.
- Mängel und Störungen an gemeinschaftlichen, technischen Einrichtungen und Anlagen, wie z. B. Heizungsanlage, Waschmaschine, Trockner und den Nutzwasserabflüssen, sollten unverzüglich dem Verwaltungsbeirat oder der Hausverwaltung gemeldet werden.
- Die gesamte Gartenanlage und ihre Anpflanzungen werden dem Schutz der Hausbewohner empfohlen.
III. INSTANDHALTUNGS- UND REINIGUNGSPFLICHT
- Das Reinigen und Ausklopfen von Teppichen, Betten usw. zum Fenster hinaus oder vom Balkon herunter ist nicht zulässig.
- Ebenfalls nicht das Trocknen von Wäsche über Brüstungshöhe der Balkone.
- Es wird gebeten, bei eventuell auftretendem Ungeziefer den Verwaltungsbeirat oder die Hausverwaltung unverzüglich zu unterrichten. Mieter melden es ihrem Wohnungseigentümer.
- Das Halten von Hunden und anderen Haustieren bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.
- Der Tierhalter muss dafür sorgen, dass die Mitbewohner durch Tiere weder belästigt noch gemeinschaftlich genutzte Flächen beschmutzt werden.
- Hunde sind im Treppenhaus und im Bereich der gemeinschaftlichen Anlagen an der Leine zu führen.
IV. FEUER- UND KÄLTESCHUTZ
- Zur Vermeidung von Bränden darf der Keller und die angrenzende Tiefgarage nicht mit offenem Licht betreten werden.
- In den Wohnungen ist auch im Falle einer längeren Abwesenheit für eine Mindesttemperatur von +10 Grad Celsius zu sorgen. Die Heizungsthermostate sind entsprechend einzustellen.
- Die Hausbewohner sind zur Einhaltung der Auflagen des Brand- und Katastrophenschutzes verpflichtet.
V. WASCHORDNUNG
- Für das Waschen von Wäsche stehen Räume und entsprechende Automaten zur Verfügung.
- Die Bedienungsvorschriften der Hersteller der Automaten sind zu beachten.
- Falls erforderlich, wird vom Verwaltungsbeirat ein Nutzungsplan aufgestellt.
- Nach der Benutzung sind der Waschraum, die Maschinen sowie der Trockenraum besonders sorgfältig zu reinigen.
VI. SCHLIESSANLAGE
- Bei Verlust eines Schlüssels, der zu einer zentralen Schließanlage gehört, ist der Verwaltungsbeirat oder die Hausverwaltung sofort zu benachrichtigen.
- Die eventuell verursachten Kosten hat der Verlierer zu tragen.
VII. VERMIETUNG DER EIGENTUMSWOHNUNG
- Bei Vermietung hat der Wohnungseigentümer die HAUSORDNUNG zum Gegenstand des Mietvertrages zu machen.
- Dies entbindet ihn jedoch nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft, insbesondere auch der Einholung der Zustimmungserklärung des Verwalters gemäß Teilungserklärung.
- Bei gewerblicher Vermietung kann der Verwalter die Zustimmung mit Auflagen verbinden.